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Urteile zum Thema Bankabwicklungen

 
 

BGH - 07.06.2011 (AZ: XI ZR 388/10)
Darlehenskontoführungsgebühr unwirksam

 

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 07.06.2011 ausgeführt, dass Gebühren für die Führung eines Darlehenskontos gegenüber Verbrauchern unwirksam ist. Die Regelung von § 307 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 BGB greift ein. Dies bedeutet, dass entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken unwirksam sind. Bei Abschluss eines Darlehensvertrages, auch z. B. zur Finanzierung überteuerter Immobilien (Schrottimmobilien), wird ein Darlehen abgeschlossen, bei dem z. B. monatliche Gebühren von EUR 2,-- zusätzlich zum Zins- und Tilgungsaufwand vereinbart werden. Eine solche Regelung ist unwirksam. Die Führung eines Darlehenskontos erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank und kann mithin zu keiner Gebühr infolge einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank führen. Kunden ist daher zu raten, spätestens bei der nächsten Übersendung von Kontoauszügen (Rechnungsabschlüssen) dies gegenüber der Bank zu rügen.

 
 

BGH - 07.10.2008 (XI ZR 89/07)
Informationspflichten von Banken zu Negativberichten
(DG Anlage-Fonds 34)

 

Der BGH hat mit Entscheidung vom 07.10.2008 im Rahmen einer Fondsbeteiligung DG Anlage-Fonds 34 entgegen der Vorinstanz (OLG Stuttgart) entschieden, dass eine Bank nicht in jedem Fall pflichtwidrig gehandelt hat, wenn sie den Anleger vor seiner Anlageentscheidung nicht über in „kapitalmarkt-intern“ geäußerte Bedenken informiert hat. Der BGH ist der Auffassung, dass eine Bank nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen muss. Sie muss allerdings jedwegliche Kenntniss von Negativberichten berücksichtigen. Bei der Kenntnis kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Bericht von der Bank üblicherweise ausgewertet wird oder nicht.


Eine solche Entscheidung, die insbesondere im Rahmen des Erwerbs der Finanzierung von Schrottimmobilien künftig Bedeutung haben wird, läßt viele Fragezeichen offen. Es stellt sich schon die Frage, wie der Erwerber die Kenntnis beweisen möchte. Falls ein entsprechender Informationsdienst von der Bank abonniert ist - was häufig der Fall sein dürfte – wird der Bank eine Kenntnis sicherlich zugerechnet. Leider steht zu befürchten, dass die Bank selbst wenn sie zur Wahrheitspflicht insbesondere vor Gericht aufgerufen wird, die Kenntnis bestreiten wird. Dann dürfte es auf die Beweislast ankommen, da auch zur Frage der Beweislast die Gerichte zu „Kapriolen“ neigen, darf man gespannt sein, wie insbesondere das OLG Stuttgart bei der Zurückverweisung des Urteils entscheiden wird.


Für die Zukunft dürften die einschlägigen Branchen eigentlich zwangsläufig einige ihrer Abonnenten verlieren, nur so läßt sich nämlich die Kenntnis der Bank vermeiden.

 
 

BGH - 10.06.2008 (XI ZR 211/07)
Folgen einer unbestimmten Zinsänderungsklausel in Prämiensparverträgen

 

Eine Bankkundin hatte den sogenannten Anfangszinssatz eines Prämiensparvertrages für die gesamte Vertragslaufzeit verlangt, nachdem im Vertrag eine unwirksame Zinsänderungsklausel (§ 308 Abs. 4 BGB) vereinbart wurde. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass zwischen dem „ob“ und dem „wie“ einer Zinsanpassung zu differenzieren sei. Die Unwirksamkeit der Klausel führt danach nicht zu dem für den Kunden im vorliegenden Fall günstigeren Ergebnis des Bestehenbleibens eines Anfangszinssatzes von 4%, vielmehr müsse die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel als Lücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Damit war im vorliegenden Fall die Klage der Kundin abzuweisen, ohne dass der BGH Aussagen dafür treffen musste, welche einzelnen Voraussetzungen für die Anpassung des Zinssatzes zu berücksichtigen sind, insbesondere auch nicht, ob noch ein gegebenenfalls einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Kreditinstituts besteht oder nicht.

 

Letztlich wird aus der Praxis heraus bei solchen unwirksamen Klauseln zu berücksichtigen sein, welche geänderten höheren oder niedrigeren Zinsen im Rahmen der Vertragslaufzeit sich analog des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes ergeben.

 
 

LG Köln, Urteil vom 26.08.2008 (Az: 37 O 757/07, nicht rechtskräftig)
Aufklärungspflicht des Vermittlers bezüglich kapital-markt intern-Analysen

 

Mit dem Urteil des LG Köln vom 26.08.2008 wird nochmals deutlich, dass Vermittler, bzw. Berater sinnvollerweise bei Vertragsgesprächen mit Kunden auf kritische k-mi-Analysen hinweisen sollten, auf alle Fälle diese auch kennen sollten. Andernfalls drohen Finanzdienstleistern erhebliche Haftungsrisiken. Im vorliegenden Fall sah es das Gericht als gegeben an, dass der Anleger vor der Zeichnung des Turmcenter-Fonds im Juni 1999 über die kritische „k-mi-Analyse hätte aufgeklärt werden müssen. Eine solche Aufklärungspflicht des Vermittlers beruht auf einer Plausibilitätsprüfung, die er vorzunehmen hat. Im vorliegenden Fall ging es um einen Prospekt-Check aus k-mi, den es auszuwerten galt.

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