Anleger-News zum Thema Bankabwicklungen
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Schadensersatz ist steuerpflichtig |
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Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums stellt klar, dass im Falle der Entschädigung von Anlegern durch Banken für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern bei Kapitalanlagen geleistet werden, diese durch den Anleger versteuert werden müssen (AZ IV C1-S 2252/10/10010). Eine Entschädigungszahlung stellt immer dann steuerpflichtige Entgelte und Vorteile dar – so das Bundesfinanzministerium – wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der entweder ein Verlust entstanden ist oder ein möglicher Gewinn vermindert wird. Entschieden wurde dies im Rahmen einer Geldkapitalanlage, die dann der Abgeltungssteuer unterliegt.
Ferner stellt das Ministerium klar, dass es keine Rolle spielt, ob die Entschädigung auf freiwilliger Basis (das heißt in Folge eines außergerichtlichen Vergleichs beispielsweise) erfolgt oder aufgrund eines Gerichtsurteils. Die Entscheidung ist für sich genommen wenig spektakulär, hat jedoch eine erhebliche Folgewirkung im Zusammenhang mit der jüngst geänderten BGH-Rechtsprechung zur Saldierung von Steuervorteilen insbesondere im Zuge von Schadensersatzansprüchen bei z.B. Aufklärungspflichtverletzungen des Vermittlers bei der Veräußerung finanzierter Schrottimmobilien. Dort hat der BGH klar gestellt, dass beim geltend gemachten Schaden bislang erhaltene Steuervorteile stets dann nicht abgezogen werden müssen, wenn aktuell oder in Zukunft zu erwarten ist, dass ein Schadensersatzanspruch gleichsam der Steuerpflicht unterliegt. Genau dies dürfte der Grundgedanke im benannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums sein.
Die Folgen hieraus beziehen sich damit letztlich nicht nur auf Geldkapitalanlagen, soweit Entschädigungen der Abgeltungssteuer unterliegen, sondern mithin auch der Folge, dass in keinem Falle künftig mehr Steuervorteile zu saldieren sind, die insbesondere gerichtlich geltend gemacht werden. Dies erscheint vordergründig nur als kleines Plus für Anleger, die Schrottimmobilien erworben haben. Im Zuge dessen, dass die Rechtsprechung des BGH und des zuständigen 11. Senats Stück für Stück erwerberfreundlicher wird, kann dies aber sehr wohl auf längere Sicht erhebliche Auswirkungen haben. |
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Neuregelung zur Vorfälligkeitsentschädigung und zum Verzugszins bei gekündigten Darlehen |
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Weitestgehend unbemerkt ist die Umsetzung einer europäischen Verbraucherkreditlinie erfolgt (EU-Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008), die weitreichende Folgen auf die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitig zurückgezahlten Darlehen, wie auch im Hinblick auf Verzugszinsen im Kündigungsfall hat. Es dauerte lange, bis in Deutschland die Umsetzung im BGB erfolgt ist.
Nunmehr ist in § 502 BGB eine Regelung für die Vorfälligkeitsentschädigung enthalten, wonach diese maximal 1% bei einer Restlaufzeit von über einem Jahr und maximal 0,5% bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr betragen kann. Allerdings gilt dies nur für Verbraucherkreditverträge, die kein grundschuldbesichertes Darlehen (Immobiliardarlehensverträge) enthalten. Insoweit gilt § 503 BGB. Soweit also eine Grundschuldbesicherung erfolgt ist (was im Regelfall bei der Finanzierung auch sogenannter Schrottimmobilien der Fall ist) und darüber hinaus Zinsen verlangt werden, die der Üblichkeit solcher Darlehen entsprechen, gelten die Regelungen von § 502 BGB nicht. Gleichwohl müssen die Banken bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens ihren Anspruch nachweisen, dabei gilt die Faustformel, dass für die Restlaufzeit 1% bis maximal 1,5% letztlich als berechtigter Anspruch der Höhe nach gelten kann. Leider ist die Praxis der Banken häufig noch so, dass trotz der hier verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH oftmals Phantasieberechnungen erstellt werden, die keiner Stringenzprüfung nach der obigen Faustformel annäherungsweise standhalten. Wenn dies der Fall ist, ist jedem Darlehensnehmer anzuraten, die Vorfälligkeitsentschädigung der Höhe nach nicht zu akzeptieren.
In der Regelung von § 503 BGB ist jedoch erfreulicherweise auch ein zweiter Absatz enthalten, wonach der Verzugszinssatz, den die Bank bei Immobiliendarlehen verlangen darf, sich nur noch auf 2,5% über dem Basiszinssatz bemisst. Aktuell wären dies beispielsweise nur 2,62% insgesamt. Damit stellt sich häufig die Frage, ob es im Hinblick auf ohnehin abzuwickelnde Darlehen bei überfinanzierten Wohnungen (Schrottimmobilien) sinnvoll ist, eine Kündigung des Darlehens zu akzeptieren, da dann der Verzugszins im Regelfall erheblich geringer ist als der vereinbarte Vertragszins.
Wenn dann Banken (wie z.B. die UniCredit) nicht zuletzt aus Eigeninteresse, zur möglichen baldigen Ablösung, bzw. Abfindung ihres Darlehens mit einem Teilverzicht trotz Kündigung keine Schufa-Meldung abgeben, um eine Neufinanzierung zu ermöglichen, stellt dies auch für alle Beteiligten ein taktisch sinnvolles Kreditinstrument dar. Viele Banken wissen nämlich nicht oder möchten dies aus geschäftspolitischer Sicht nicht wissen, dass bei einem gekündigten Darlehen keineswegs die Verpflichtung einer Schufa-Meldung besteht, sondern eine solche immer im Ermessen der Bank steht, die dabei unter anderem ihre eigenen Interessen, aber auch die ihres Kreditnehmers berücksichtigen darf.
Fragen der Vorfälligkeitsentschädigung wie auch in Ansatz zu bringender Verzugszinsen sind nicht zu verkennende Detailprobleme bei der sinnvollen Abwicklung von Finanzierungen überteuerter Schrottimmobilien, die insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen von den Erwerbern baldmöglichst endgültig geregelt werden sollen. |
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Restschuldversicherung als verbundenes Geschäft bei Abschluss eines Darlehensvertrages |
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Mit Spannung wird die Entscheidung des BGH (Az. XI ZR 45/09) erwartet, wonach die Rechtslage zu klären ist, ob eine im Zuge eines Darlehensvertrages gleichsam abgeschlossene Rechtsschutzversicherung ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB darstellt. Vorinstanzen waren hiervon nicht ausgegangen (OLG Köln, 14.01.2009, 13 U 103/08), gleichwohl wurde die Revision zugelassen. Die Darlehensnehmer verweigern die Rückzahlung eines gekündigten Verbraucherdarlehens mit dem Hinweis, dass die unstreitig mangelhafte Widerrufserklärung sowohl auf den Darlehensvertrag wie auch auf den Abschluss der Restschuldversicherung durchgreife. Um die Restschuldversicherung hatte sich die Finanzierung der Darlehenssumme entsprechend erhöht. Nach der Verhandlung vom 15.12.2009 bleibt abzuwarten, wie sich der BGH hierbei entscheidet. |
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Erhöhter Verbraucherschutz bei Krediten |
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Unmittelbar vor der Sommerpause hat der Bundestag noch einen erhöhten Verbraucherschutz bei Krediten beschlossen, neben Regelungen zu einem schnelleren Zahlungsverkehr in Europa. Insbesondere sollen Kunden ab sofort bei Kreditverträgen besser informiert werden müssen und sollen auch vor unseriösen Lockvogelangeboten besser geschützt sein.
Bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages soll der Verbraucher künftig über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. So soll es ermöglichst werden, dabei verschiedene Angebote zu vergleichen, um eine für ihn richtige Entscheidung als verantwortungsbewusstem und selbständig handelnden Verbraucher zu tätigen. Dabei müssen dem Verbraucher auch die Hauptmerkmale des Vertrages erläutert werden.
Der Kunde soll dabei vor übereilten Kreditentscheidungen geschützt werden, zum einen richtet sich dies auf den Abschluss von Darlehen mit Onlinebanken, aber auch im Hinblick auf alternativlos von einem Vermittler oder Berater bereits unterschriftsfertig vorgelegten Darlehensverträgen, zum Beispiel beim Kauf von Immobilien. Häufig ist es doch so, dass bereits der Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder „aus einer Hand“ fast zeitgleich Kaufvertrag und Darlehensvertrag vom Vermittler vorbereitet zum Abschluss kommen. Gerade in diesen Fällen wird die Bank ihrer Informations- und Vertragserläuterungspflicht künftig nachkommen müssen, andernfalls läuft sie das Risiko, auf Schadensersatz oder Rückabwicklung in Anspruch genommen zu werden. Von Bedeutung dürfte dies dann insbesondere auch bei durchaus problematischen Immobilienfinanzierungen von überteuerten Wohnungen werden, die jetzt gerade am Zweitmarkt wieder verstärkt angeboten werden (sogenannte Schrottimmobilien).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es künftig ein Muster für Verbraucherdarlehen geben wird, dass zur Unterrichtung der Verbraucher dient und damit für den Kunden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar und gegebenenfalls auch vergleichbar mit anderen Angeboten werden.
Zu guter Letzt ist die Kündigungsregelung von Darlehensverträgen neu geregelt worden. Bei unbefristeten Darlehen kann die Bank nur noch zulässigerweise vereinbaren, dass eine Kündigungsfrist für den Kunden von mindestens 2 Monaten besteht. Der Verbraucher kann gegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen, eine vereinbarte Frist darf dabei einen Monat nicht überschreiten. Sehr wichtig ist dabei, dass befristete Verträge (mit vereinbarter Zinsbindung), die nicht durch ein Grundpfandrecht (z.B. Grundschuld) gesichert sind, gleichsam vom Verbraucher jederzeit ganz oder teilweise rückzahlbar sind. Bei der Geltendmachung von Vorfälligkeitsentschädigungen ist dabei eine Begrenzung von 1% des vorzeitigen zurückgezahlten Betrages geregelt. Dabei gelten derlei Regelungen auch für andere Finanzierungsgeschäfte (z.B. Teilzahlungsgeschäfte oder Finanzierungsleasingverträge).
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Kickback III – und was nun? |
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Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 im Rahmen von Medienfonds (VIP 3 und 4) eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung zu sogenannten „Zuwendungen“ getroffen, die dazu führt, dass im Rahmen von Beratungsverträgen nunmehr praktisch für alle Formen von Kapitalanlagen eine Offenbarungspflicht der Innenprovision besteht.
Vorangegangen waren zwei Entscheidungen des BGH vom 19.12.2001 (Kickback I) und vom 19.12.2006 (Kickback II), wo in einem Fall die Bank Provision an den Vermögensverwalter geleistet hat (Kickback I), im anderen Fall die Bank zum Beispiel in Form von Disagio Provision von einer Anlagegesellschaft erhalten hat, obgleich der Anlagevertrag zwischen der Bank und dem Anleger bestanden hat (Kickback II).
Die Problematik wird dabei stets unter dem Gesichtspunkt der Interessenkollision erörtert, letztlich gilt nunmehr, dass die Bank oder auch der Vermögensverwalter, wenn der Kunde mit diesem in einem Vertragsverhältnis steht, über Innenprovision aufklären muss, da andernfalls erhaltene Provision an den Kunden nach § 667 BGB zurückfließen muss. Ob dabei im Falle einer „Nichtaufklärung“ überhaupt noch die zwischenzeitlich ins Spiel gebrachte Grenze einer 15%igen Provision künftig noch eine Rolle spielen wird, daran dürften ernsthafte Zweifel bestehen. Klar ist nämlich schon jetzt, dass jeder, der falsch aufklärt, beispielsweise in einem Prospekt oder in Berechnungsunterlagen, rückfließende Provisionen und ähnliches von beispielsweise 5% angibt, darüber hinaus weitere 3% verschweigen würde, dann ohnehin die gesamte Provision (Zuwendung) von 8% angeben müßte. Wenn dem so ist, ist natürlich eine Grenze von 15% im Falle gar keiner Aufklärung regelrecht absurd.
Sicher wird es in Zukunft auch wenigstens noch eine „Kickback IV-Entscheidung“ geben, es darf prognostiziert werden, dass diese dann vielleicht bei sogenannten Zertifikaten ergehen wird. Es könnte jedoch auch gut sein, dass zum Thema „Schrottimmobilie“ ein klarstellender Hinweis erfolgt und wohl auch nötig ist, da es natürlich nicht richtig sein kann, dass jemand der gar keine Aufklärungen über Innenprovisionen erteilt, bis 15% geschützt ist. Dies wäre eine Ungleichbehandlung von Anlegern der Schrottimmobilien. |
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